Reitwege - was es darüber zu wissen gilt
schnell zu Mecklenburg/Vorpommern
Wenn der Reiter die Reitanlage verlässt, befindet er sich regelmäßig nicht auf
einem ausgeschilderten Reitweg. Zunächst sind oft öffentliche Straßen zu
passieren. Hierbei unterliegen Reiter und Pferd der Straßenverkehrsordnung
(StVO). Nach der StVO sind Haus- und Stalltiere, die zu einer Gefährdung des
Straßenverkehrs führen können, auf der Straße nicht erlaubt. Eine Ausnahme
besteht dann, wenn sie von einer geeigneten Person begleitet werden, die
ausreichend auf sie einwirken kann (§ 28 Abs. 1 StVO). Der Reiter trägt daher die
Verantwortung dafür, dass er sein Pferd genügend unter Kontrolle hat und ein
nicht verkehrssicheres Pferd nicht auf der Straße reitet. Nehmen nun Pferd und
Reiter am Straßenverkehr teil, so gelten gem. § 28 Abs. 2 StVO die für den
gesamten Straßenverkehr einheitlich feststehenden Verkehrsregeln und
Anordnungen sinngemäß.
Das bedeutet, dass auf öffentlichen Straßen grundsätzlich auf der rechten Seite
zu reiten ist und dass allgemeine Verkehrsschilder auch von Reitern beachtet
werden müssen. In bestimmten Gefahrensituationen ist es erforderlich, dass der
Reiter absteigt und sein Pferd an der gefährlichen Stelle vorbeiführt. Es stellt sich
die Frage, ob der Reiter dann mit dem Pferd auf den Gehweg, den Radweg oder
den gemeinsamen Geh- und Radweg ausweichen kann. Gem. § 41 StVO handelt
es sich bei diesen Wegen um so genannte „Sonderwege“. Die Sonderwege
dürfen nur von den für sie bestimmten Verkehrsteilnehmern genutzt werden.
Andere Verkehrsteilnehmer dürfen sie nicht benutzen. Dies bedeutet, dass der
Reiter, der sein Pferd führt, dieses grundsätzlich auf der Straße tun muss, da ein
Pferd, ob geritten oder geführt, weder auf einem Radweg noch auf einem
Gehweg zugelassen ist.
Das Gleiche gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Reiter den Bereich der
öffentlichen Straße verlässt. Soweit der Reiter sich auf öffentlichen Feldwegen
bewegt, gilt auch hier die Straßenverkehrsordnung mit der Folge, dass der Reiter
das Pferd auf diesen Wegen reiten und führen darf. Betreten Reiter und Pferd
jedoch nicht öffentliche Wege in der Feldflur oder den Wald, so gelten das
Bundesnaturschutz- und das Bundeswaldgesetz. Diese Gesetze sind so
genannte Rahmengesetze, so dass die konkrete Ausgestaltung den einzelnen
Bundesländern überlassen wird. In Mecklenburg-Vorpommern ist das Reiten in
der Feldflur auf „trittfest“ Wegen erlaubt. Der Wald kann in Mecklenburg-
Vorpommern von den Reitern auf ausgewiesenen Reit- und Fahrwegen betreten
und befahren werden. Anzumerken ist insoweit, dass im Zuge des
Personalabbaus der Landesforst-anstalten und der Stadtforstämter die
Waldflächen in Mecklenburg-Vorpommern noch nicht gänzlich ausgeschildert.
Vielerorts haben aus diesem Grunde Reitställe konkrete Vereinbarungen mit den
Forstbehörden zum Reiten und Befahren geschlossen. Anderenorts treffen die
Reiter selbst die reitenden Förster an. Und wieder anderen Orts wird nach
einvernehmlichen Lösungen aller Interessengemeinschaften gesucht.
In den meisten anderen Bundesländer, wie z. B. in Nordrhein-Westfalen (vgl. §
50 Abs. 1 Landschaftsgesetz (LG)) und Brandenburg, das Reiten in der Feldflur
auf privaten Wegen grundsätzlich erlaubt. In Schleswig-Holstein besteht
ebenfalls die Einschränkung, dass die Wege „trittfest“ sein müssen. In anderen
Bundesländern wiederum (wie z. B. in Schleswig-Holstein und hier auch nur für
Gespannfahrer) dürfen diese Wege nicht ohne Einwilligung des jeweiligen
Eigentümers mit dem Pferd betreten werden.
Komplizierter wird es, wenn der Reiter mit seinem Pferd den Wald betritt. Die
landesrechtlichen Vorschriften lassen sich, ohne auf alle Einzelheiten
einzugehen, in zwei Gruppen einteilen. In den Ländern Schleswig-Holstein,
Nordrhein-Westfalen (vgl. § 50 Abs. 2 LG; in dieser Regelung ist jedoch
bestimmt, dass Kreise und kreisfreie Städte unter bestimmten Voraussetzungen
Ausnahmen für bestimmte Waldgebiete festlegen können), Baden-Württemberg
(zum Teil), Sachsen und Thüringen ist das Reiten nur auf gekennzeichneten
Reitwegen erlaubt. Ansonsten ist hier das Reiten im Wald verboten. Dagegen ist
in den übrigen Ländern, zu denen Niedersachsen, Hessen, Rheinland-Pfalz,
Saarland, Sachsen-Anhalt, Brandenburg und Bayern gehören, das Reiten im
Wald erlaubt. Ausnahmen für bestimmte Wege und einzelne Gebiete können
jedoch auch hier im Einzelfall bestehen, wenn sie für die Natur oder ein
verträgliches Miteinander von Reitern, Wanderern, etc. erforderlich sind.
Als einziges Bundesland hat Nordrhein-Westfalen in § 51 LG eine generelle
Kennzeichnungspflicht für Pferde normiert. Dies bedeutet, dass jeder, der mit
seinem Pferd in der freien Landschaft oder im Wald reitet, ein gut sichtbares, am
Pferd beidseitig angebrachtes gültiges Kennzeichen führen muss. Dieses besteht
aus zwei gelben Kunststofftafeln, auf denen die Bereichskennung des
Verwaltungsbezirks und eine Nummer schwarz aufgetragen sind. Gültig ist das
Kennzeichen nur in Verbindung mit der aufgeklebten Reiterplakette des
jeweiligen Jahres. Diese Plaketten und die Kunststofftafeln werden von den
Kreisen, genauer von den unteren Landschaftsbehörden, gegen Entrichtung
eines Entgelts von zur Zeit 25 Euro jährlich ausgegeben und berechtigen zum
Reiten in ganz Nordrhein-Westfalen. Die Abgabe ist zweckgebunden und muss
für die Anlage und Unterhaltung von Reitwegen sowie für Ersatzleistungen
verwendet werden. In anderen Bundesländer ist dagegen eine
Kennzeichnungspflicht nur für bestimmte Bereiche vorgeschrieben. So besteht in
den Länder Sachsen und Thüringen eine solche Pflicht nur, wenn im Wald
geritten wird. In Baden-Württemberg besteht eine Kennzeichnungspflicht im Wald
in Verdichtungsräumen (als Verdichtungsräume werden solche Gebiete
bezeichnet, die ein hohes Bevölkerungsaufkommen aufweisen), in Hessen in
bestimmten Gebieten und in Bayern in einzelnen Kreisen.
Ein einheitliches Bild zeigt sich bei der „Pferdesteuer“. Eine solche gibt es in ganz
Deutschland nicht.
Der Übersicht halber soll im folgenden eine kurze Auflistung der einzelnen
Bundesländern mit den entsprechenden Regelungen erfolgen. Eingegangen wird
in diesem Rahmen nur auf die nicht öffentlichen, d.h. die privaten Wege, die nicht
der Straßenverkehrsordnung unterliegen. Wie oben erwähnt, ergeben sich bei
öffentlichen Wegen und Straßen keine Probleme, da hier im Rahmen des
Gemeingebrauchs grundsätzlich geritten und gefahren werden darf.
Es ist jedoch zu beachten, dass in Deutschland alleine 27 Gesetzte und weiterhin
fast ebenso viele Verordnungen und Erlasse existieren, die das Reiten und
Fahren im Gelände regeln, ganz abgesehen von den z.B. in Nordrhein-Westfalen
unzählig existierenden ordnungsbehördlichen Verordnungen der einzelnen
Kreise. Daher kann hier nur ein grober Überblick gegeben werden. Desweiteren
muss beachtet werden, dass Gesetze nicht für immer gelten, sondern von Zeit zu
Zeit geändert, ergänzt oder erweitert werden können. So sind derzeit im Rahmen
der Änderung des Bundesnaturschutzgesetz im Jahre 2002 die Länder
aufgefordert, bis zum Jahre 2005 ihre Landesnaturschutzgesetze ebenfalls zu
überdenken. Die folgende Übersicht basiert auf dem Stand vom April 2004.
Mecklenburg-Vorpommern
Feldflur: Reiten ist auf allen Straßen und Wegen erlaubt. Einzige Voraussetzung
ist, dass diese „trittfest“ i.S.d. Gesetzes sind. Was dies konkret bedeutet, ist
jedoch gesetzlich nicht festgelegt.
Wald: Reiten ist nur auf besonders gekennzeichnet Wegen gestattet.
Fahren: Im Wald darf ebenfalls nur auf den besonders ausgewiesenen Wegen
gefahren werden.
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Baden-Württemberg
Feldflur: Reiten ist nur auf Wegen und besonders ausgewiesenen Flächen
gestattet. Für bestimmte Arten von Wegen , wie z. B. Wanderwege unter 3 m
Breite (bei befestigten Wanderwegen mit einer Breite von mehr als 3 m ist Reiten
im Schritt erlaubt), Lehr- und Sportpfaden gelten ebenfalls Verbote. In
Naturschutzgebieten ist Reiten generell nur auf besonders gekennzeichneten
Wegen erlaubt.
Wald: Es gelten etliche Beschränkungen. In bestimmten Gebieten, wie
Verdichtungsräumen, Waldschutzgebieten, etc. darf generell nur auf
gekennzeichneten Reitwegen geritten werden. Unter Verdichtungsräumen
werden in diesem Zusammenhang Gebiete verstanden, die ein hohes
Bevölkerungsaufkommen haben.
Fahren: Für die Feldflur gelten die gleichen Regeln wie bei den Reitern. Im Wald
bedarf das Fahren einer besonderen Genehmigung. Es kann jedoch eine
vertragliche Vereinbarung mit der zuständigen Forstbehörde getroffen werden
und so gegen ein jährlich zu entrichtendes Entgelt der Wald , bei sonst nicht
genügend vorhandenen Wegen, befahren werden.
Besonderheiten: Es besteht für Reiter eine Kennzeichnungspflicht, falls sie die
ausgewiesenen Reitwege im Wald in Verdichtungsräumen betreten.
Bayern
Feldflur: Reiten auf geeigneten Privatwegen erlaubt.
Wald: Hier gilt die gleiche Regelung wie in der Feldflur, der Weg oder die Straße
muß also geeignet sein.
Fahren: Für Fahrer gelten diese liberalen Gesetze ebenfalls.
Kennzeichnungspflicht: In einzelnen Kreisen besteht eine Kennzeichnungspflicht.
Berlin
Feldflur: Das Reiten ist nur auf entsprechend gekennzeichneten Wegen und
Grundflächen erlaubt, sofern der Grundstückseigentümer oder der
Nutzungsberechtigte dies nicht besonders erlaubt.
Wald: Im Wald ist das Reiten nur auf den von dem jeweiligen Eigentümer
freigegebenen und besonders gekennzeichneten Straßen und Wegen erlaubt.
Fahren: Für das Fahren gelten in der Feldflur und im Wald die gleichen Regeln
wie für die Reiter.
Brandenburg
Ende März 2004 wurden in Brandenburg sowohl ein neues Naturschutz als auch
ein neues Waldgesetz verabschiedet. Diese Gesetze sind eine große
Bereicherung für Reiter und Gespannfahrer. Es darf nun in Feldflur und im Wald
grundsätzlich auf allen zweispurigen Wege sowohl geritten als auch gefahren
werden!
Bremen
Feldflur/Wald: Das Reiten ist auf Straßen und Wegen sowie auf besonders
gekennzeichneten Grundflächen erlaubt, oder auf sonstigen vom Eigentümer
oder dem Berechtigten ausdrücklich zum Reiten freigegebenen Flächen. Auf
gekennzeichneten Wanderwegen, Fußwegen und auf Sport- und Lehrpfaden ist
das Reiten verboten. In Naturschutz- und Landschaftsschutzgebieten ist das
Reiten nur auf den dafür besonders gekennzeichneten Wegen erlaubt.
Fahren: Für das Fahren gibt es keine besonderen Regelungen.
Besonderheiten: Es besteht eine Kennzeichnungspflicht für Reiter und Fahrer im
Wald und in der Feldflur.
Hamburg
Feldflur: Hier ist das Reiten abseits der öffentliche Wege nur auf besonders
bestimmten Wegen oder sonstigen Flächen erlaubt, sofern nicht im Einzelfall eine
besondere Befugnis vorliegt.
Wald: Das Reiten ist nur auf Straßen und Wegen gestattet. Auf besonders
gekennzeichneten Wanderwegen, Fußwegen und auf Sport- und Lehrpfaden ist
das Reiten verboten. In Naturschutz- und Landschaftsschutzgebieten sowie im
Erholungswald ist das Reiten nur auf besonders ausgewiesenen Waldwegen
gestattet.
Fahren: Das Fahren ist nur auf besonders gekennzeichneten Wegen erlaubt.
Hessen
Feldflur: Reiten ist auch auf privaten Wegen und Straßen gestattet.
Wald: Auf privaten Wegen und Straßen ist Reiten grundsätzlich erlaubt. Einzige
Bedingung ist, dass es sich um einen „festen“ Weg handelt. Hierzu gehören
trockene Erdwege mit einer Mindestbreite von 2 m.
Fahren: Die Regeln, die für Reiter gelten, sind auch für die Fahrer einschlägig. Es
gibt keine zusätzlichen Beschränkungen.
Besonderheiten: Kennzeichnungspflicht für Reiter und Fahrer nur im Wald und
dort auch nur in bestimmten Gebieten.
Niedersachsen
Feldflur/Wald: Hier gilt das "Niedersächsische Wald- und Landschaftsgesetz". Im
Gesetzestext ist keine Unterteilung von Feldflur und Wald vorgenommen worden.
Es wird einheitlich von freier Landschaft gesprochen. Dort ist Reiten nur auf
gekennzeichneten Reitwegen und auf Fahrwegen erlaubt. Unter Fahrwegen
werden befestigte oder naturfeste Wirtschaftswege gefasst, die von zweispurigen
nicht geländegängigen Kraftfahrzeugen ganzjährig passiert werden können.
Verboten ist das Reiten jedoch auf Fahrwegen, die als Radwege gekennzeichnet
sind.
Fahren: Das Befahren privater Wege in der freien Landschaft bedarf dagegen der
Zustimmung des Grundeigentümers.
Nordrhein-Westfalen
Feldflur: Reiten ist auch auf privaten Wegen erlaubt (§ 50 Abs. 1 LG)
Wald: Reiten ist grundsätzlich nur auf gekennzeichneten Reitwegen gestattet;
aber Kreise können für „Gebiete mit regelmäßig nur geringem Reitaufkommen“
auf eine Kennzeichnung verzichten, sog. Freistellungsgebiete (§ 50 Abs. 2 LG).
Hier darf dann auf allen Wegen außer auf Sport- und Lehrpfaden und reinen
Wanderwegen, die nicht für Reiter mitbenutzbar gekennzeichnet sind, geritten
werden. Solche Ausnahmeregelungen haben (z. T. auch nur für bestimmte
Gebiete) z. B. die Kreise Coesfeld, Lippe, Paderborn und Siegen-Wittgenstein
erlassen. Der Kreis Lippe hat eine eigene Broschüre „Reiten im Wald und in der
freien Landschaft“ herausgegeben, die jeder Interessierte beim Kreis Lippe
erhält.
Fahren: Fahren ist nur auf öffentlicher Straßen erlaubt, insbesondere ist es auf
gekennzeichneten Reitwegen verboten.
Besonderheiten: generelle Kennzeichnungspflicht für Reiter (s.o.). Für Fahrer
besteht keine Kennzeichnungspflicht, aber sie dürfen, wie oben beschrieben,
Reitwege auch generell nicht mitbenutzen.
Rheinland-Pfalz
Feldflur: Das Landespflegegesetz regelt in § 11 nur das „Betreten“ der Flur.
Streitig ist, ob hiervon auch das Reiten erfaßt ist. Da es jedoch keine eindeutige
Verbotsnorm gibt, dürfte das Reiten auf Privat- und Wirtschaftswegen
grundsätzlich erlaubt sein.
Wald: Auf Straßen und Waldwegen ist das Reiten seit 2001 generell gestattet (§
22 Abs. 3 Satz 1 LWaldG). Waldwege werden hierbei als dauerhaft angelegte
oder naturfeste forstliche Wirtschaftswege definiert (§ 3 Abs. 7 LWaldG).
Maschinenwege sowie Fußwege und –pfade sind dagegen keine Waldwege im
Sinne des Gesetzes und dürfen daher von Reitern nicht benutzt werden.
Fahren: In der Feldflur existieren auch für Fahrer keine Regelungen. Im Wald darf
dagegen auf privaten Wegen nur mit Zustimmung des jeweiligen Eigentümers
gefahren werden, wobei kein Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis besteht.
Saarland
Feldflur: Reiten auf allen Wegen und Straßen gestattet.
Wald: Reiten ebenfalls auf allen Straßen und Wegen erlaubt. Unter Wegen i.d.S.
werden dauerhaft angelegte oder naturfeste forstliche Wirtschaftswege
verstanden.
Fahren: Nur im Wald bestehen Einschränkungen. Dort bedarf es grundsätzlich
einer Sondergenehmigung. Ausnahmen bestehen dann, wenn Wege besonders
fürs Fahren bestimmt sind.
Sachsen
Feldflur: Reiten ist nur auf geeigneten Wegen und besonders ausgewiesenen
Flächen erlaubt. Was „geeignet“ in diesem Sinne bedeutet, ist nicht näher
definiert.
Wald: Hier ist Reiten nur auf ausgewiesenen Wegen gestattet.
Fahren: In der Feldflur gelten für Fahrer die gleiche Regeln wie für Reiter. Im
Wald bedürfen sie jedoch der besonderen Erlaubnis der jeweiligen Waldbesitzer.
Besonderheiten: Kennzeichnungspflicht für Reiter im Wald.
Sachsen-Anhalt
Feldflur/Wald: Hier gilt ein einheitliches Gesetz für das Reiten und Fahren in der
Feldflur und im Wald, nämlich das Feld- und Forstordnungsgesetz. Reiten ist
hiernach auf allen Privatwegen und deren Rändern in Feldflur und im Wald
erlaubt, soweit die Wege ihrer Breite und Oberflächenbeschaffenheit nach
geeignet sind und keine Störung anderer oder nachhaltige Schäden zu
befürchten sind.
Fahren: Die gleiche Freiheit gilt auch für Gespannfahrer.
Schleswig-Holstein
Feldflur: Reiten ist auf privaten Wegen erlaubt, wenn sie „trittfest“ genug sind.
„Trittfest“ ist gesetzlich nicht näher definiert und bleibt daher der Einschätzung
des Einzelfalles überlassen.
Wald: Reiten ist nur auf besonders gekennzeichneten Reitwegen gestattet.
Fahren: Private Wegen und Straße dürfen sowohl in der Feldflur als auch im
Wald nur mit der Erlaubnis des Nutzungsberechtigten befahren werden.
Thüringen
Feldflur: Reiten grundsätzlich auf privaten Wegen erlaubt, wenn es nicht
ausdrücklich verboten ist.
Wald: Hier ist das Reiten nur auf besonders gekennzeichneten Wegen gestattet.
Fahren: Es gelten die gleichen Einschränkungen wie für Reiter.
Besonderheiten: Kennzeichnungspflicht der Pferde im Wald.